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Zuletzt aktualisiert am:
17.06.2005 um 12:24 Uhr
 

 

§ 15     Disziplinarmaßnahmen

1.      Ein Mitglied, das gegen Bestimmungen dieser Satzung, die Anordnungen der Vereinsorgane, die Interessen des Vereins sowie die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verstößt, kann mit einem Verweis, einer Geldstrafe bis 100,-Euro oder einem befristeten Verbot der Benützung der Vereinseinrichtungen belegt werden. Bei groben und nachhaltigen Verstößen kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2.      Disziplinarmaßnahmen gemäß §15.1 werden vom Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitglieds beschlossen. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

3.      Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Disziplinarausschuss. Gegen einen Verweis ist ein Einspruch nicht zulässig.

4.      Legt das Mitglied innerhalb der Frist des § 15.3 keinen Einspruch ein, ist eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

5.      Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Einspruchs hat der Einspruchführer zu tragen.

 

§ 16     Auflösung des Vereins, Zweckerreichung

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.

2.      Die Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator (z.B. den bisherigen Geschäftsführer des Vereins).

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

4.      Im Übrigen ist der Zweck des Vereins erreicht, wenn er in eine Stiftung mit gleicher Zielrichtung umgewandelt werden kann. Zu allen hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der hierzu vorzunehmenden Auflösung des Vereins ist der Vorstand zu berufen.

 

§ 17     Inkrafttreten

1.      Diese Satzung wurde am 21.3.2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.

 

 

                                                                                                          Neckartailfingen, 21.März 2003