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§ 13 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung sind auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Kassenprüfer dürfen keinem Vereinsorgan angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Der Prüfungsmodus wird von den Kassenprüfern im Benehmen mit dem Hauptausschuss festgelegt.
3. Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
§ 14 Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
Neue Abteilungen können durch Vorschlag des Vereinsausschuss in der Mitgliederversammlung durch Beschluss neu gebildet oder bestehende Abteilungen aufgelöst werden.
2. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilungen richtet.
3. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand zu ihren Versammlungen einzuladen
4. Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.
Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Eine Mehrfertigung der Protokolle ist dem Vorstand zu übergeben.
5. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.
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