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Zuletzt aktualisiert am:
17.06.2005 um 12:24 Uhr
 

§ 11     Der Vorstand

1.      Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht mindestens aus zwei, höchstens aus vier Vorstandsmitgliedern. Ein Vorstandsmitglied nimmt zugleich die Aufgaben des Kassierers wahr.

2.      Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3.      Satzungsänderungen, die durch das Finanzamt oder das Registergericht verlangt werden, können vom Vorstand durchgeführt werden.

4.      Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

5.      Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandmitglied aus, so wird es bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl der übrigen Vorstandsmitglieder ersetzt. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Vereinsmitglied für den Ausgeschiedenen neu zu wählen.

6.      Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern (vgl. § 11 Abs. 1).

      Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 12     Der Vereinsausschuss

1.      Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vereinsausschuss besteht aus:

·         den Vorstandsmitgliedern

·         dem Schriftführer

·         den Leitern der einzelnen Abteilungen

·         Festwart

·         mindestens zwei und höchstens vier Beisitzern

 

2.      Der Vereinsausschuss berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten.

      Er legt die allgemeinen Richtlinien für sportliche Arbeit und die gesellschaftlichen Aufgaben fest.

       Er beschließt den Haushaltsplan und überwacht dessen Einhaltung.

3.      Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereinsausschuss gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

4.      Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so wird es bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl der übrigen Ausschussmitglieder ersetzt. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Vereinsmitglied für den Ausgeschiedenen neu zu wählen.