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Zuletzt aktualisiert am:
17.06.2005 um 12:23 Uhr
 

§ 10     Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt im örtlichen Amtsblatt. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift auf Antrag zugeleitet werden kann.

2.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

·         Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§11)

·         Gründung sowie Auflösung der Abteilungen

·         Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses (§12).

·         Dauer der Amtszeit für die Mitglieder des Vorstandes.

·         Dauer der Amtszeit für die Mitglieder des Vereinsausschusses.

·         Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im einzelnen

·         Entgegennahme der Jahresberichte und Abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung

·         Genehmigung eines Haushaltsplanes

·         Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge sowie der zusätzlichen Beiträge

·         Satzungsänderungen

·         Auflösung des Vereins

3.      Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden von der Mitglieder-versammlung einzeln gewählt und zwar mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Ein Mitglied des Vorstands und des Vereinsausschusses kann bei einer Wiederwahl auf Antrag sich für eine kürzere Dauer der Amtszeit wählen lassen. Allerdings muss die Dauer einer Amtszeit mindestens ein Jahr betragen.

4.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.      Die Mitgliederversammlung  fasst  Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit   der  abgegebenen  Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

6.      Außerordentliche Mitgliederversammlung

·         Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

·         Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4.Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.

·         Tagungsordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.

·         Für die Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.