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Zuletzt aktualisiert am:
17.06.2005 um 12:23 Uhr
 

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet

1.      durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.

2.      durch Auflösung der juristischen Person

3.      durch den Tod

4.       durch Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:

a.      wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,

b.      bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

c.      Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Für Jungendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung besteht jedoch nicht.

 

§ 7       Mitgliedsbeiträge

1.      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf besonderen Antrag können vom Vereinsausschuss Mitglieder vom Mitgliedsbeitrag sowie zusätzlichen Beiträgen befreit werden.

2.      Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages sowie zusätzliche Beiträge befreit.

3.      Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

4.      Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, zusätzliche Beiträge zu erheben. Diese können in Form von Arbeitsstunden abgeleistet werden. Die Höhe der zusätzlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.