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Der TSVN

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Zuletzt aktualisiert am:
17.06.2005 um 12:23 Uhr
 

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.      Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 4       Mitglieder

1.      Der Verein hat ordentliche Mitglieder.

2.      Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.

3.      Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.

4.      Mit der Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

 

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3.      Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.